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  1. Gesetz über das Kreditwesen
  2. Dritter Abschnitt — Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51)
  3. 2. — Bezeichnungsschutz (§§ 39 - 43)

§ 40 Bezeichnung "Sparkasse"

(1)Die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

(2)Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung „Bausparkasse“, eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung „Spar- und Darlehenskasse“ führen.

§ 39
40
§ 41