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  1. Gesetz über das Kreditwesen
  2. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9)
  3. 1. — Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen (§§ 1 - 4)

§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

(1)Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

(2)Bei Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2 sind, kann die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn

§ 2c
2d
§ 2e