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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161)
  3. Abschnitt 3 — Verwahrstelle (§§ 68 - 90)
  4. Unterabschnitt 1 — Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen (§§ 68 - 79)

§ 76 Kontrollfunktion

(1)Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass

(2)Die Verwahrstelle hat die Weisungen der OGAW-Verwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften, die Anlagebedingungen oder die Satzung verstoßen.

(3)Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Verwahrstelle nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Artikel 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.

§ 75
76
§ 77