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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161)
  3. Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften (§§ 17 - 67)
  4. Unterabschnitt 4 — Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (§§ 44 - 48a)

§ 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

§ 44
45
§ 45a