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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 10 — Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 365)
  3. Abschnitt 2 — Übergangsvorschriften (§§ 343 - 365)
  4. Unterabschnitt 5 — Sonstige Übergangsvorschriften (§§ 356 - 365)

§ 357 Übergangsvorschrift zu § 100a

§ 100a ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 100a ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39 Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten, erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abgewickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle erst ab dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist.

§ 356
357
§ 358