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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 4 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 336)
  3. Abschnitt 1 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 308)
  4. Unterabschnitt 2 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW (§§ 297 - 306a)

§ 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIF

(1)Für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:

(2)Für jeden von ihr verwalteten, Leverage einsetzenden inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:

(3)Nähere Bestimmungen zu den Offenlegungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus den Artikeln 108 und 109 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(4)Die AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium die Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben.

§ 299
300
§ 301