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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161)
  3. Abschnitt 5 — Geschlossene inländische Investmentvermögen (§§ 139 - 161)
  4. Unterabschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften (§§ 149 - 161)

§ 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten

(1)Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2)Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt angegeben sind.

(3)Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.

§ 159a
160
§ 161