§ 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen
(1)Eine vorübergehende Auslieferung (§ 37) scheidet aus.
(2)Enthalten weder der Errichtungsakt noch die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen zur Behandlung konkurrierender Ersuchen, räumt aber der Errichtungsakt dem Verfahren des Gerichtshofes Vorrang vor dem Verfahren des ausländischen Staates ein, wird dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang gegeben.