§ 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen
(1)Steht eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme als die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebene zur Verfügung, ist auf erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in dem Ersuchen angegebenen Ermittlungsmaßnahme.
(2)Auf eine andere als die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebene Ermittlungsmaßnahme ist zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermittlungsmaßnahme
1.im deutschen Recht nicht vorgesehen ist oder
2.in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde.
(3)Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen.
(4)§ 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)§ 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.