§ 90t Gerichtliches Verfahren
(1)Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.
(2)Das Gericht kann für die Beibringung der Unterlagen eine Frist setzen.
(3)Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.