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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)
  3. Abschnitt 2 — Geldsanktionen (§§ 86 - 87q)
  4. Unterabschnitt 2 — Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o)

§ 87n Vollstreckung

(1)Soweit in den Fällen des Satzes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des § 82 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2)Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i Absatz 3 Satz 2 und 3 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 4 nicht anwendbar.

(3)Das Gleiche gilt bei der Vollstreckung einer Entscheidung gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Absatz 2.

(4)§ 57 Absatz 6 gilt entsprechend.

(5)Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat insbesondere bei der Vollstreckung einer Entscheidung, in die eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 umgewandelt worden ist, vereinbart werden, dass der Erlös aus der Vollstreckung dem Opfer zufließt.

(6)Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betroffene.

§ 87m
87n
§ 87o