§ 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde
(1)Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag des Betroffenen oder der Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,
1.die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
2.den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2)§ 35a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3)Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(4)Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3 oder § 87i Absatz 4 eingetreten ist.