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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Achter Teil — Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83j)
  3. Abschnitt 4 — Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 83h - 83j)

§ 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen

Die Bundesregierung darf den Personenbezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl erforderlich ist.

§ 83h
83i
§ 83j