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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Fünfter Teil — Sonstige Rechtshilfe (§§ 59 - 67a)

§ 67 Beschlagnahme und Durchsuchung

(1)Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.

(2)Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)§ 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4)Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.

§ 66
67
§ 67a