§ 67 Beschlagnahme und Durchsuchung
(1)Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2)Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)§ 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.