§ 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren
(1)Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.
(2)In dem Haftbefehl sind anzuführen
1.der Betroffene,
2.das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie
3.der Haftgrund.
(3)Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4)Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.