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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Vierter Teil — Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (§§ 48 - 58)

§ 57a Kosten der Vollstreckung

Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.

§ 57
57a
§ 58