§ 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
(1)Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.
(2)Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an.