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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Vierzehnter Teil — Schlussvorschriften (§§ 100 - 106)

§ 101 Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag, ab dem Satz 1 gemäß Satz 2 nicht mehr angewendet wird, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 100
101
§ 102