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  1. Insolvenzordnung
  2. Dritter Teil — Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102)

§ 99 Postsperre

(1)Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist dies in dem Beschluß gesondert zu begründen und die Anhörung unverzüglich nachzuholen.

(2)Die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen.

(3)Das Gericht hat die Anordnung nach Anhörung des Verwalters aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.

§ 98
99
§ 100