paragraphen.online

  1. Insolvenzordnung
  2. Dritter Teil — Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102)

§ 92 Gesamtschaden

Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

§ 91
92
§ 93