§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1)Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(2)Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.