§ 77 Feststellung des Stimmrechts
(1)Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.
(2)Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.
(3)Absatz 2 gilt entsprechend
1.für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2.für die absonderungsberechtigten Gläubiger.