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  1. Insolvenzordnung
  2. Zweiter Teil — Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)
  3. Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)

§ 77 Feststellung des Stimmrechts

(1)Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2)Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3)Absatz 2 gilt entsprechend

1.für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;

2.für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

§ 76
77
§ 78