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  1. Insolvenzordnung
  2. Zweiter Teil — Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)
  3. Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)

§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

(1)Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2)§ 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

§ 72
73
§ 74