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Gliederung
Gliederung
Insolvenzordnung
Zweiter Teil — Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
(§§
11
-
79
)
Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
(§§
56
-
79
)
§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 62 gilt entsprechend.
§ 70
71
§ 72