§ 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses
(1)Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.
(2)Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.
(3)Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.