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  1. Insolvenzordnung
  2. Zweiter Teil — Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)
  3. Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)

§ 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

§ 56b
57
§ 58