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  1. Insolvenzordnung
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a)

§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

(1)Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2)§ 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3)§ 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

1.die Bundes- oder Landeskasse nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;

a)die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,

b)die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts

2.der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.

§ 4
4a
§ 4b