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  1. Insolvenzordnung
  2. Elfter Teil — Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334)
  3. Erster Abschnitt — Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331)

§ 330 Erbschaftskauf

(1)Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt für das Insolvenzverfahren der Käufer an seine Stelle.

(2)Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 gelten für den Erben auch nach dem Verkauf der Erbschaft.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall, daß jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich in sonstiger Weise zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweitig von ihm erworbenen Erbschaft verpflichtet hat.

§ 329
330
§ 331