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  1. Insolvenzordnung
  2. Elfter Teil — Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334)
  3. Erster Abschnitt — Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331)

§ 327 Nachrangige Verbindlichkeiten

(1)Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt:

1.die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;

2.die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;

3.(weggefallen)

(2)Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.

(3)Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.

§ 326
327
§ 328