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  1. Insolvenzordnung
  2. Elfter Teil — Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334)
  3. Erster Abschnitt — Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331)

§ 320 Eröffnungsgründe

Beantragt der Erbe, der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

§ 319
320
§ 321