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  1. Insolvenzordnung
  2. Elfter Teil — Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334)
  3. Erster Abschnitt — Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331)

§ 318 Antragsrecht beim Gesamtgut

(1)Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die Gütergemeinschaft endet.

(2)Das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.

§ 317
318
§ 319