§ 307 Zustellung an die Gläubiger(1)Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.(2)Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.(3)Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.