paragraphen.online

  1. Insolvenzordnung
  2. Zehnter Teil — Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 - 312-314)

§ 307 Zustellung an die Gläubiger

(1)Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2)Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3)Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 306
307
§ 308