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  1. Insolvenzordnung
  2. Achter Teil — Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)

§ 284 Insolvenzplan

(1)Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit.

(2)Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.

§ 283
284
§ 285