paragraphen.online

  1. Insolvenzordnung
  2. Achter Teil — Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)

§ 281 Unterrichtung der Gläubiger

(1)Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.

(2)Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(3)Für die Schlußrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 280
281
§ 282