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  1. Insolvenzordnung
  2. Achter Teil — Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)

§ 279 Gegenseitige Verträge

Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.

§ 278
279
§ 280