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  1. Insolvenzordnung
  2. Achter Teil — Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)

§ 270d Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm

(1)Die Frist darf höchstens drei Monate betragen.

(2)Das Gericht kann von einem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht schriftlich zu begründen.

(3)Das Gericht hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt.

(4)Nach Aufhebung der Anordnung nach Absatz 1 oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 270c
270d
§ 270e