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  1. Insolvenzordnung
  2. Sechster Teil — Insolvenzplan (§§ 217 - 269)
  3. Dritter Abschnitt — Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269)

§ 268 Aufhebung der Überwachung

(1)Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,

1.wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder

2.wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.

(2)§ 267 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 267
268
§ 269