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  1. Insolvenzordnung
  2. Sechster Teil — Insolvenzplan (§§ 217 - 269)
  3. Erster Abschnitt — Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234)

§ 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan

Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind.

§ 228
229
§ 230