§ 222 Bildung von Gruppen
(1)Es ist zu unterscheiden zwischen
1.den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
2.den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
3.den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;
4.den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden;
5.den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
(2)Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
(3)Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.