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Gliederung
Gliederung
Insolvenzordnung
Sechster Teil — Insolvenzplan
(§§
217
-
269
)
Erster Abschnitt — Aufstellung des Plans
(§§
217
-
234
)
§ 219 Gliederung des Plans
Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.
§ 218
219
§ 220