§ 214 Verfahren bei der Einstellung
(1)Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben.
(2)Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende Gläubiger zu hören.
(3)Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.