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  1. Insolvenzordnung
  2. Fünfter Teil — Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)
  3. Dritter Abschnitt — Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216)

§ 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

(1)Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.

(2)Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.

(3)§ 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.

§ 210a
211
§ 212