§ 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
(1)Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
(2)Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.
(3)§ 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.