paragraphen.online

  1. Insolvenzordnung
  2. Fünfter Teil — Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)
  3. Dritter Abschnitt — Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216)

§ 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit

(1)Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2)Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3)Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

§ 207
208
§ 209