§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
(1)Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.
(2)Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
(3)Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.