paragraphen.online

  1. Insolvenzordnung
  2. Fünfter Teil — Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)
  3. Zweiter Abschnitt — Verteilung (§§ 187 - 206)

§ 199 Überschuß bei der Schlußverteilung

Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

§ 198
199
§ 200