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  1. Insolvenzordnung
  2. Fünfter Teil — Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)
  3. Zweiter Abschnitt — Verteilung (§§ 187 - 206)

§ 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen

(1)Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.

(2)In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.

§ 190
191
§ 192