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  1. Insolvenzordnung
  2. Vierter Teil — Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173)
  3. Dritter Abschnitt — Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173)

§ 171 Berechnung des Kostenbeitrags

(1)Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2)Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

§ 170
171
§ 172