§ 14 Antrag eines Gläubigers
(1)Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
(2)Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3)Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.