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  1. Insolvenzordnung
  2. Dritter Teil — Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)
  3. Dritter Abschnitt — Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147)

§ 137 Wechsel- und Scheckzahlungen

(1)Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.

(2)§ 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.

§ 136
137
§ 138