§ 137 Wechsel- und Scheckzahlungen
(1)Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.
(2)§ 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.