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  1. Insolvenzordnung
  2. Zweiter Teil — Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)
  3. Erster Abschnitt — Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)

§ 13 Eröffnungsantrag

(1)Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

1.die höchsten Forderungen,

2.die höchsten gesicherten Forderungen,

3.die Forderungen der Finanzverwaltung,

4.die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie

5.die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.

1.der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,

2.der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder

3.die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.

(2)Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3)Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4)Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

§ 12
13
§ 13a